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(Die Satzung ist hier auch als PdF-Datei zu finden)

Satzung des Vereins "Alte Synagoge Steinsfurt e.V."

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 13. Juni 1992 gegründete Verein führt den Namen Alte Synagoge Steinsfurt e.V.“, nachfolgend „Verein“ genannt.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Sinsheim-Steinsfurt und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Vorrangige Aufgabe des Vereins ist die Erhaltung der unter Denkmalschutz stehenden ehemaligen Synagoge in Steinsfurt und Nutzung des Gebäudes als Dokumentations- und Begegnungsstätte. Dazu gehört insbesondere

 –  die Sammlung, Dokumentation und Bewahrung von historischen Zeugnissen,

 –  die Vision einer Begegnungsstätte für Kultur und Völkerverständigung zu verwirklichen,

 –  die Pflege von Kontakten und Zusammenarbeit mit Vereinen und Einrichtungen, die ähnliche Ziele verfolgen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Abgesehen vom Bedarf für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben erhalten Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder können der Verein und sein Vorstand nicht verpflichtet werden.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft, Beitrag, Ehrenmitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können Einzelpersonen, Verbände, Vereine, Behörden, Firmen bzw. sonstige juristische Personen werden. Sie erkennen mit ihrem schriftlichen Beitrittsantrag die Satzung und die Vereinsordnung an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

2. Nach Annahme des Antrags durch den Vereinsvorstand beginnt die Mitgliedschaft mit Bezahlung des Mitgliedsbeitrages. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist von der Erfüllung der regelmäßigen Beitragsleistung abhängig.

3. Die Mitgliedschaft endet durch

 –  Tod,

 –  Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, sofern dieser spätestens drei Monate zuvor schriftlich beim Vorstand eingereicht wurde.

 –  Streichung auf Beschluss des Vorstands bei einem Rückstand von mehr als zwei Jahresbeiträgen.

 –  Ausschluss, über den die Mitgliederversammlung nach Anhörung des/der Betroffenen zu beschließen hat.

4. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind bis zum 31.3. eines Geschäftsjahres zu entrichten.

5. Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind wahlberechtigt und frei von Beitragszahlungen.

 

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung (§§ 5f),

2. der Vorstand (§ 7)

 

§ 5 Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche)

1. Die Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen, in der Regel im zweiten Quartal des Kalenderjahres.

Eine Vorankündigung hat möglichst früh zu erfolgen. Die Form wird in der Vereinsordnung geregelt.

2. Die Mitglieder werden dazu persönlich unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und vorgesehener Tagesordnung – ggf. inkl.Wahlen – mit einer Frist von mindestens 14 Tagen eingeladen. Die persönliche Einladung erfolgt in geeigneter Weise, bevorzugt postalisch oder elektronisch. Ersatzweise kann telefonisch eingeladen werden.

3. Anträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der sie der Mitgliederversammlung zur Beratung vorlegt. Näheres regelt die Vereinsordnung.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen:

 –  falls der Vorstand dies beschließt

 –  falls ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt

Die Einberufung hierzu hat wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen. Allerdings kann sich bei gebotener Dringlichkeit die Ladungsfrist bis auf 5 Tage reduzieren. Über die Behandlung von Anträgen entscheidet dann die außerordentliche Mitgliederversammlung.

5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden, bei Verhinderung beider ein vom Vorstand benanntes Vorstandsmitglied.

 

§ 6 Aufgaben, Beschlussfassung

1. Die Mitgliederversammlung behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen und ist insbesondere zuständig für:

 –  die Wahl bzw. Entlastung des Vorstandes,

 –  die Wahl der mindestens zwei Rechnungsprüfer,

 –  die Festsetzung des Jahresbeitrages und die Verwendung der Vereinsmittel,

 –  die Änderung bzw. Aufhebung der Geschäftsordnung des Vorstandes,

 –  den Erlass bzw. Änderung einer Vereinsordnung,

 –  die Änderung bzw. Ergänzung der Satzung,

 –  die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

 –  den Ausschluss von Mitgliedern,

 –  die Auflösung des Vereins.

2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

3. Jede Beschlussfassung erfolgt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit; ausgenommen sind Satzungsänderung, Vereinsordnung und Vereinsauflösung (§ 9).

4. Jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme.

Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind, haben eine Stimme. Sie regeln selbst, wer dieses Stimmrecht in ihrem Namen ausübt, und teilen dies dem Vorstand mit.

5. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Die Abstimmungen werden durch Handerhebung in offener Weise durchgeführt, solange nicht ein Antrag auf geheime Abstimmung von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder unterstützt wird.

 

§ 7 Vorstand, Wahlen, Rechtsgeschäfte

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er besteht aus:

1.1. dem/der Vorsitzenden,
1.2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
1.3. dem/der Schriftführer/in,
1.4. dem/der Schatzmeister/in,
1.5. bis zu vier Beisitzern/innen.

Die Kombination zweier Vorstandsämter ist ausnahmsweise erlaubt, nicht aber Vorsitz und Schatzmeister. Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit durch Beschluss weitere Personen beratend hinzuziehen.

2. Der Vorstand ist mit vier seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3. Der/die Schriftführer(in) führt über sämtliche Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Protokolle, welche von ihm/ihr und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind.

4. Dem/der Schatzmeister(in) führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er/sie hat, in der Regel binnen sechs Wochen nach Abschluß des Geschäftsjahres, über Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Die Bilanz ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

Ihm/ihr obliegt die Einziehung der Mitgliedsbeiträge. Hierzu können hilfsweise andere Vorstandsmitglieder mitwirken.

5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die er den Mitgliedern bekannt macht.

Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss diese Geschäftsordnung jederzeit abändern bzw. aufheben.

6. Darin ist auch regelbar, dass bei Verhinderung des/der Schriftführers(in) oder des/der Schatzmeisters(in) der Vorstand einem seiner Mitglieder zeitweise diese Aufgabe übertragen kann.

7. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Konkurrierende Bewerbungen für ein Amt sind zwingend in geheimer Wahl zu entscheiden.

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, ob eine Nachwahl durchgeführt wird. Sind nur noch vier oder weniger Mitglieder des Vorstands im Amt, so sind Nachwahlen oder eine Neuwahl des gesamten Vorstands anzusetzen.

9. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl der beiden Bestplatzierten statt, in der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

10. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden sowie der/die Schatzmeister(in) und der/die Schriftführer(in). Der/die Vorsitzende ist allein-vertretungsberechtigt, von den anderen sind je zwei gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

§ 8. Die Vereinsordnung

1. Die Vereinsordnung enthält wichtige Zusatzregelungen und Ausführungsbestimmungen. Regelungen, die der Satzung widersprechen, sind jedoch unwirksam.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt die Vereinsordnung und erkennt damit an, dass die Vereinsordnung von gleicher Verbindlichkeit ist wie die Satzung.

3. Die Vereinsordnung ist in geeigneter Form den Mitgliedern bekanntzumachen. Sie wird nicht im Vereinsregister hinterlegt.

 

§ 9 Beschlüsse zu Satzung, Vereinsordnung, Vereinsauflösung

1. Beschlüsse zu Satzung, Vereinsordnung oder Vereinsauflösung können nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Sinsheim. Diese hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 10 Inkrafttreten

1. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 21. März 2014 beschlossen und ersetzt damit die bisherige Satzung vom 13. Juni 1992.

2. Die vorliegende Fassung berücksichtigt alle seitdem erfolgten Änderungen.

3. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts in Kraft.